Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich in § 17 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Abs. 6:
"Wenn das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ausgestattet war, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertragung zu beschränken; dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen M, S und T. Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist."
Achtung! Noch etwas gefunden, weil die Regelung oben ab 1986 eingeführt wurde. Davor oder die vorher geprüft wurden gilt das hier:
Ausschlaggebend ist der § 11b der StVZO (Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung) In den Erläuterungen heißt es unter Punkt 3: "Nach der bis zum 31.3.86 geltenden Fassung des § 11 Abs 1 S 2 und Abs III erfolgte die Beschränkung nicht, wenn durch die schriftliche Erklärung einer Fahrschule nachgewiesen wurde, daß eine Ausbildung von mindestens 6 Fahrstunden von je 45 Min auf einem Kfz der Kl 3 mit Schaltgetriebe erfolgt war; allerdings wurde die Ablegung der Prüfung auf Automatik Fahrzeugen im Führerschein vermerkt. Vermerke dieser Art in älteren Führerscheinen beschränken nicht die Fahrerlaubnis auf Fahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung."
So wie ich das sehe gibt es die Regelung schon seit Einführung der Fahrprüfungen.